DECKUNGSKAPITAL
Deckungskapital Das Deckungskapital ist der Betrag, der über einen festgelegten Faktor - nach Anlage 1 zu §4d Nr.1 bei 65-jährigen das 11-fache der Jahresrente, an eine Unterstützungskasse zugewendet werden darf. Dieser Wert wird bei der Übertragung einer Versorgungs­verpflichtung nach § 6a EStG auf eine Unterstützungskasse mit dem Rückstellungswert verrechnet.