DECKUNGSKAPITAL
Deckungskapital
Das Deckungskapital ist der Betrag, der über
einen festgelegten Faktor - nach Anlage 1 zu
§4d Nr.1 bei 65-jährigen das 11-fache der
Jahresrente, an eine Unterstützungskasse
zugewendet werden darf.
Dieser Wert wird bei der Übertragung einer
Versorgungsverpflichtung nach § 6a EStG auf
eine Unterstützungskasse
mit dem Rückstellungswert verrechnet.