ABFINDUNG
Abfindung
Abfindungsklauseln von Versorgungsansprüchen
bei aktiven Mitarbeitern, die mit dem Teilwert
gemäß § 6a EStG Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
abgefunden werden können, führen zu einem
Nichtausweis der Pensionsrückstellung.
Anerkannt werden Abfindungsregelungen nach
der anerkannten Regelung der
Versicherungsthematik (Hebel-Tafeln)
Dies führt im Abfindungsfall zu erheblich höheren
Abfindungen!