Gerade ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer stehen oft vor dem Problem, dass für sie kein
Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein besteht und das Kapital, nach Ausscheiden
des Versorgungsberechtigten, weiter von der Firma verwaltet wird.
Kapitalien die einer Unterstützungskasse zugeführt wurden, sind im Falle der Insolvenz des
ehemaligen Trägerunternehmens dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen und dürfen
satzungsgemäß nur zur Erfüllung der Versorgungszusage genutzt werden.
Somit ist sichergestellt, dass zumindest in Höhe des Kapitals Betriebsrenten bezahlt werden
können. Soweit das Kapital im Auftrag des Versorgungsberechtigten von der Unterstützungskasse
extern angelegt wird, ist eine Verpfändung an den Versorgungsberechtigten möglich.
(siehe: Kapitalanlage)
Wenig bekannt ist die Möglichkeit unmittelbare Pensionszusagen weitgehend liquiditätsneutral in
eine mittelbare, externe und somit nicht zu bilanzierende Versorgungsverpflichtung zu überführen.
Pensionszusagen nach § 6 a EStG bergen aufgrund der gebildeten Rückstellungen, ein hohes
Risikopotential für das Unternehmen.
Bei Tod des Versorgungsberechtigten besteht das Auflösungsrisiko der gebildeten Rückstelllungen
mit den damit verbundenen Steuerlasten.
Nähere Informationen finden Sie unter “Verlauf einer Pensionszusage”.
Durch die Übertragung der Versorgungsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse bestehen
diese Risiken nicht mehr.
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